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  Baurecht: Architektenhonorar
 
BaurechtIn dem Verhältnis zwischen Architekten und Bauherrn findet sich der Architekt oftmals in der schwächeren Position wieder. Gerade in Zusammenhängen, in denen ein größeres Bauprojekt durch einen gewerblichen Bauherrn realisiert und im Rahmen der Realisierung von einem Architekturbüro geplant werden soll, ist es üblich, den Auftrag in einem Ausschreibungsverfahren zu vergeben, an welchem eine Mehrzahl von Architekten untereinander in Wettbewerb treten. So die teilnehmenden Architekturbüros keinen schriftlichen Werkvertrag mit dem Bauherrn geschlossen haben, laufen die Architekten, denen der Auftrag in der Folge nicht erteilt wird, Gefahr, für die von ihnen erbrachten Planungsleistungen keine Bezahlung zu erhalten. Ebenso kann es einem Architekturbüro ergehen, welches schon weitgehende Leistungen erbracht hat und welches für den Fall der Ausführung des geplanten Vorhabens mit dessen Architektur beauftragt werden sollte, wenn es nachher nicht zur Durchführung des Vorhabens kommt. Landläufige Argumentation des Bauherrn ist es in solchen Fällen, die vom Architekten erbrachten Leistungen als reine Akquisitionsleistung ab zu tun. (Oberlandesgericht Naumburg - 11 U 274/01 Urteil vom 22.02.2005)

Architektenhonorar für Akquisitionsleistungen
In dem zur Entscheidung anstehenden Fall unterschrieb der Bauherr eine an das zuständige Bauordnungsamt gerichtete Bauvoranfrage, in welcher das Architekturbüro C & H als Entwurfsverfasser angegeben wird. Das Architekturbüro unterbreitete dem Bauherrn in der Folge einen Honorarvorschlag für Planungsvorleistungen an dem Bauvorhaben. Daraufhin unterzeichnete der Bauherr eine Vollmacht für die Architekten, welche diese ermächtigte, die erforderlichen Verhandlungen im Baugenehmigungsverfahren mit den zuständigen Behörden zu führen sowie erforderliche Anträge zu stellen. Weiterhin verpflichtete der Bauherr sich, den Architekten die Planungsausführungs- und Überwachungsleistungen auf der Grundlage eines noch abzuschließenden Architektenvertrages zu übertragen. Absprachegemäß führte das Architekturbüro für den Bauherrn die erforderlichen Gespräche mit der Baubehörde und stellte den Baugenehmigungsantrag, welcher sodann auch positiv beschieden wurde. Der Bauherr ließ daraufhin das Bauvorhaben fallen und weigerte sich, die Architekten für ihre erbrachten Leistungen zu bezahlen.

Das Gericht befand daraufhin, der Bauherr habe die Genehmigungsplanung für das Bauvorhaben in Auftrag gegeben, obwohl es keinen schriftlichen Architektenvertrag gegeben habe. Aus den Umständen ergebe sich jedoch nach Auslegung gemäß § 133 BGB, dass die Ausführung der Genehmigungsplanung durch das Architekturbüro von dem Bauherrn gewollt war. Die Tatsache, dass das Bauvorhaben letztlich nicht durchgeführt wurde, ändere daran nichts. Ferner sei der Honoraranspruch der Architekten auch fällig gewesen. Denn die gesamte Leistung des Architekturbüros sei abnahmefähig und nicht mangelhaft gewesen. Die Frage, ob die Architektenleistung mangelhaft war, beantworte sich nach dem Grundsatz einer interessengerechten Auslegung der durch den konkreten Vertrag begründeten Interessen des Auftraggebers an den einzelnen Arbeitsschritten. Dabei gelte es Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei Vertragsinhalt nicht eine Bauplanung nach Bauabschnitten, sondern vielmehr eine Genehmigungsplanung für das Objekt als ganzes gewesen. Den Architekten stehe somit ein Honoraranspruch für die vollbrachten Werkleistungen zu.

Nach einigen obergerichtlichen Entscheidungen der letzten Jahre, welche für die Architektenbranche verheerende Folgen hatten bzw. haben werden (so z.B. die Entscheidung des BGH vom 24.06.2004, welche bei Einbeziehung der Leistungsphasen des § 15 HOAI eine Honorierung von Teilerfolgen im Rahmen des Architektenwerks vorsieht und damit Tür und Tor für eine ausufernde Haftung der jeweiligen Architekten eröffnet hat) stellt diese Entscheidung eine die tägliche Praxis erleichternde Wendung für die Architektenbranche dar. In der Zukunft wird eine zunehmende Honorierung von Zukunftsinvestitionen für sie zu erwarten sein. Im Großen und Ganzen ist dies eine erfreuliche Tendenz, insbesondere in Anbetracht der Tatsache, dass die Bauherrenseite den Akquisitionsbedarf der Architekten und Ingenieure oftmals über Gebühr strapaziert.
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Ausbauhaus
Ausbauhäuser, gelegentlich auch Mitbauhäuser genannt, sind zuallererst einmal Fertighäuser. Der einzige Unterschied besteht darin, dass der Innenausbau ganz oder teilweise vom Bauherrn vorgenommen wird.
 
Fertighaus
Damit sich der zukünftige Bauherr schnell zurecht findet, listen wir in dieser Übersicht die Fertighausanbieter auf, die bestimmte Typenhäuser herstellen wie etwa Bungalows oder Passivhäuser oder deren Häuser durch einen besonderen Baustil auffallen.
Bausatzhaus
Aus einen Hausbausatz ein Haus erstellen heißt: Selberbauen mit System. Selbstbauhaus, vom Bausatz zum eigenen Haus, mit Bauanleitung zum eigenen Haus. Preiswertes Bauen für Jedermann.
 
Holzhaus
Ein Holzhaus ist ein Haus, das überwiegend aus Holz gefertigt wurde. Es gibt verschiedene Typen von Holzbauformen, die da wären: Das Blockhaus oder Blockbohlenhaus oder in Holzständerbauweise, Holztafelbauweise.
Energiehaus
Der Trend der Forschung geht zum Haus der Zukunft, das komplett unabhängig vom Gas- oder Stromnetz und fossilen Energieträgern ist. Es gibt sogar schon Häuser, die mehr Energie erzeugen, als ihre Bewohner verbrauchen!
 
Massivhaus
Als Massivhaus gilt, wenn seine stützenden, lasttragenden Wände aus Stein oder mineralischen Stoffen errichtet wurden. Verwendete Baumaterialien für Wände sind meistens Gas-, Porenbeton-, Kalksand-, Styropor-, oder Ziegelstein.
 
   
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