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Pfusch bei der neuen Preisangabeverordnung: Baukredit-Effektivzins
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Autor: psachs | Besucher: 354 | Bewertung:      Um den Artikel zu bewerten, fahren Sie bitte mit der Maus über die Sterne. Wenn die Anzahl der Sterne aufleuchtet die Sie vergeben wollen, brauchen Sie nur noch zu klicken!
Kategorie: Geld - Versicherungen & Finanzen | Erstellt am: 22.07.2010 - 11:58:07 |
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Seit dem 11. Juni ist die neue Verbraucherkreditrichtlinie der EU in Kraft, und sie soll dafür sorgen, dass Kreditkunden die Angebote besser vergleichen können. Doch zusammen mit dem Gesetz zur Umsetzung der europäischen Vorgaben hat die Bundesregierung auch die Preisangabeverordnung neu gefasst – und dort mit den jetztigen Vorgaben zur Ermittlung des Effektivzinses bei Baukrediten einen kapitalen Bock geschossen.
Bislang galt beim Errechnen des effektiven Jahreszinses für Baukredite, dass sich die Ermittlung auf die Dauer der Zinsbindungsfrist bezieht. Dies entsprach den Gepflogenheiten in der Praxis, auch wenn laut Vertrag üblicherweise die Darlehen nach Ende der Zinsbindung jederzeit kündbar zu variablen Zinsen weitergeführt werden. Praktisch alle Häuslebauer wandeln dann unmittelbar den Kredit wieder in ein Festzinsdarlehen um – entweder bei derselben Bank oder bei einem anderen Institut, das günstigere Zinsen bietet.
Aber nun findet sich im Anhang zu Artikel 6 der Preisangabeverordnung, der die Berechnungsvorschriften zum Effektivzins detailliert festlegt, ganz am Ende ein fataler Zusatz: Wenn die Rückzahlung voraussichtlich länger dauere als die Zinsbindung und nach deren Auslaufen grundsätzlich die Weiterführung des Darlehens zu variablem Zins vereinbart sei, dann sei zunächst der für die Dauer der Zinsbindung tatsächlich vereinbarte Zinssatz und dann noch für die voraussichtliche Restlaufzeit der aktuelle Zins für variable Darlehen einzubeziehen.
Konkret: Wenn der aktuelle Zins für achtjährige Darlehen bei 3,55 Prozent und für variable Darlehen bei 2,5 Prozent liegt, darf die Bank im Effektivzins beide Zinssätze mischen. 3,55 Prozent für die ersten acht Jahre und fiktive 2,5 Prozent für die voraussichtliche Restlaufzeit – das drückt im Angebot den Effektivzins auf wundersame 2,92 Prozent. Genau diese Konditionentrickserei war am 16. Juli auf den Internetseiten der Stadtsparkasse Düsseldorf zu finden, ähnlich kalkulieren auch andere Banken. Zuweilen wird zunächst nur der Effektivzins genannt, obwohl dieser nun jeglicher Aussagekraft entbehrt.
„Jahrelang wurde Finanzierungswilligen dringend angeraten, bei Baukreditangeboten stets den Effektivzins zu vergleichen, und nun wird dieser dank groben Pfuschs bei der Gesetzgebung über Nacht zur Makulatur“, moniert der öffentlich bestellte und vereidigte Baufinanzierungs-Sachverständige Peter Sachs von der Sachverständigensocietät Vogelsang & Sachs in Friedrichsdorf. Mehr noch: „Banken, die weiterhin den Effektivzins nach der bisherigen transparenten Methode ausweisen, verstoßen gegen die neue Preisangabeverordnung und riskieren damit eine Abmahnung.“
Die nun vorgeschriebene Berechnungsweise geht vollkommen an der Realität vorbei, denn die Fortführung von Baudarlehen nach dem Ende der Zinsbindung zu variablen Zinsen ist hierzulande ebenso unüblich wie der Neuabschluss eines variablen Baukredites. Ohnehin taugt der aktuelle variable Zins in keinster Weise als seriöse Grundlage für eine Zinsermittlung, die sich auf Zeiträume bezieht, die 10 bis 40 Jahre in der Zukunft liegen. Wo bis dahin die Zinsen tatsächlich stehen, weiß heute kein Mensch.
„Das ist ein grober handwerklicher Fehler in der Gesetzgebung, der den Banken Tür und Tor für die Manipulation ihrer Kreditangebote öffnet“, kritisiert Sachs das neue Regelwerk und fordert die umgehende Rückkehr zur alten Berechnungsmethode: „Ansonsten muss sich der Gesetzgeber die Frage gefallen lassen, warum er eine funktionierende und transparente Regelung durch ein Konstrukt ersetzt, das in einem so existenziell wichtigen Lebensbereich wie der Baufinanzierung jeglichen Vergleich zur Farce macht.“
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