Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Anordnung einer Fahrradstraße im Quellenweg in Oldenburg ab

Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Anordnung einer Fahrradstraße im Quellenweg in Oldenburg ab

Verwaltungsgericht Oldenburg lehnt Eilantrag gegen die Anordnung einer Fahrradstraße im Quellenweg in Oldenburg ab

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat mit Beschluss vom 20. Juli 2023 (Az. 7 B 1402/23) den Eilantrag zweier Anwohnerinnen des Quellenwegs, die sich gegen die Anordnung der Fahrradstraße wenden, abgelehnt.

Die Stadt Oldenburg hat mit verkehrsbehördlicher Anordnung vom 25. Oktober 2022 die Einrichtung einer Fahrradstraße im Quellenweg angeordnet und diese Entscheidung durch Aufstellung entsprechender Verkehrszeichen sowie Fahrbahnmarkierungen umgesetzt. Seitdem ist im Quellenweg der motorisierte Verkehr nur noch für Anlieger gestattet. Zudem ordnete die Stadt entlang der Straße dort, wo der Seitenstreifen schmaler als 2,5 m ist, absolute Halteverbote an.

Die 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Oldenburg hat den Eilantrag der Antragstellerinnen, welcher sich nur gegen die Anordnung der Fahrradstraße, nicht jedoch gegen die angeordneten Halteverbote richtete, abgelehnt.

Die Einschätzung der Antragstellerinnen, wonach die Voraussetzungen für die Anordnung einer Fahrradstraße nicht vorgelegen hätten, teilt die Kammer nicht. Aus Verkehrszählungen in den Jahren 2019 und 2020 lasse sich eine hohe Fahrradverkehrsdichte im Quellenweg ableiten. Gleichzeitig weise die Straße eine verhältnismäßig geringe Fahrbahnbreite auf. Diese Kombination führe insbesondere für die Radfahrenden zu einer erhöhten Gefährdungslage. Das allgemeine Rücksichtnahmegebot im Straßenverkehr sowie auch das Abstandsgebot beim Überholen reichten dabei nicht aus, um Radfahrende angemessen zu schützen. Die Stadt Oldenburg habe bei der Errichtung der Fahrradstraße auch nicht ermessensfehlerhaft gehandelt. Vielmehr habe sie sich hinreichend mit den im Quellenweg bestehenden Gegebenheiten und daraus resultierenden Gefahrenpotenzialen auseinandergesetzt und dabei die Interessen der Radfahrenden, der übrigen Verkehrsteilnehmenden sowie insbesondere auch die Interessen der Anlieger hinreichend abgewogen.

Der Beschluss ist nicht rechtskräftig. Die Antragstellerinnen können Beschwerde beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht einlegen.

Pressemeldung von  Verwaltungsgericht Oldenburg