ETL 182 soll von der Elbe bis nach Achim führen: Vorarbeiten für die Energietransportleitung beginnen

ETL 182 soll von der Elbe bis nach Achim führen: Vorarbeiten für die Energietransportleitung beginnen
Die drei Trassenvarianten für die Energietransportleitung ETL 182.

ETL 182 soll von der Elbe bis nach Achim führen: Vorarbeiten für die Energietransportleitung beginnen

Die Gasunie Deutschland Transport Services GmbH (GUD) plant den Neubau der Energietransportleitung (ETL) 182 zwischen den bestehenden Netzpunkten „Elbe Süd“ südlich der Elbe auf Höhe der Elbinsel Lühesand im Landkreis Stade und „Achim“ am Standort der bestehenden Verdichterstation in der Stadt Achim im Landkreis Verden. Damit soll das Gas, das an den neu entstehenden Flüssiggas-Terminals (LNG) in Brunsbüttel und Stade-Bützfleth angelandet wird, in den Ferngasnetz eingespeist werden.

Für den Bau der Leitung ist ein Planfeststellungsverfahren nötig, das vom Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie (LBEG) geführt wird. Die GUD muss dafür einen detaillierten Umweltbericht für die Umweltverträglichkeitsprüfung im Planfeststellungsverfahren vorlegen. Neben den umweltfachlichen Untersuchungen sind auch Vorarbeiten für die technische Planung erforderlich. Dabei werden drei mögliche Trassenverläufe geprüft.

Diese sogenannten Vorarbeiten können unter anderem notwendige Vermessungen, Boden- und Grundwasseruntersuchungen einschließlich der vorübergehenden Anbringung von Markierungszeichen, bauvorbereitende Maßnahmen zur bodenschonenden Bauausführung, Kampfmitteluntersuchungen und archäologische Voruntersuchungen einschließlich erforderlicher Bergungsmaßnahmen betreffen und müssen von den Eigentümern und den sonstigen Nutzungsberechtigten laut § 44 Abs. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) gestattet werden. Hierfür hat das LBEG gemäß § 44 Abs. 2 EnWG eine Duldungsanordnung erlassen, die Baugrunduntersuchungen etwa alle 200 Meter entlang des Trassenverlaufs, Gewässerbeprobungen und Vermessungsarbeiten betrifft.

Aufgrund der Vielzahl betroffener Eigentümer beziehungsweise Nutzungsberechtigter ergeht die Duldungsanordnung als Allgemeinverfügung. Von der Duldungsanordnung sind Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte von Flurstücken in folgenden Kommunen betroffen:

· Landkreis Rotenburg (Wümme):

Stadt Rotenburg (Wümme), die Samtgemeinden Selsingen, Sottrum, Tarmstedt und Zeven, Gemeinde Scheeßel

· Landkreis Stade:

Hansestadt Stade, die Samtgemeinde Fredenbeck und Harsefeld

· Landkreis Verden:

Gemeinde Oyten und Flecken Ottersberg.

Die Allgemeinverfügung zur Duldung der genannten Vorarbeiten wird in den betroffenen Gemeinden öffentlich bekannt gemacht und zu den üblichen Öffnungszeiten für die Dauer von zwei Wochen zur Einsichtnahme ausgelegt.

Pressemeldung von  Landesamt für Bergbau, Energie und Geologie