Keine Frage, auch bei kosmetischen Mitteln liegt Bio voll im Trend. Allerdings ist bisher nicht einheitlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen ein Kosmetikum mit „Bio“-Aussagen vermarktet werden darf. Nun sorgt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm für Aufsehen.
In dem Fall geht es um die Bezeichnung „Bio-Oil“. Nach Ansicht der Richter in Hamm vermittelt diese Bezeichnung dem Verbraucher den Eindruck, dass das so bezeichnete Kosmetikum zumindest überwiegend, das heißt 50 % + X,
Die Werbung für homöopathische Arzneimittel ist ein schmaler Grat. Solange solche Präparate nicht ausnahmsweise zugelassen sind und damit ein Wirksamkeitsnachweis im schulmedizinischen Sinne erbracht wurde, darf mit der Angabe von Anwendungsgebieten nicht geworben werden - so sagt es § 5 Heilmittelwerbegesetz (HWG).
Umgehungsversuchen dieses Werbeverbots hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einer aktuellen Entscheidung weitgehend einen Riegel vorgeschoben.
Im dortigen Fall hatte der
Übersetzungen aus der deutschen in die ungarische Sprache werden vergleichsweise selten angefordert. Das Übersetzungsbüro von Gregor Karosi hat sich auf Übersetzungen deutsch - ungarisch und ungarisch - deutsch spezialisiert. Die Übersetzer aus dem Team von Gregor Karosi sind in Deutschland und in Österreich vertreten. Die Translator nehmen Übersetzungen für Privatpersonen und für Unternehmen für viele Zwecke vor.
Die Übersetzer aus dem Team von Gregor Karosi sind ausschließlich
Der Verband Sozialer Wettbewerb aus Berlin schießt weiter gegen Unternehmen, die Nahrungsergänzungsmittel und andere Gesundheitsprodukte vertreiben und für diese mit gesundheitsbezogenen Aussagen werben.
In einem vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf zu entscheidenden Fall ging es um ein aus Hyaluronsäure und Granatapfelpulver zusammengesetztes Nahrungsergänzungsmittel. Das Produkt wurde mit diversen Anti-Aging-Aussagen beworben. Nach Auffassung des Gerichts konnte das Unternehmen jedoch
Das Landgericht Düsseldorf hatte sich mit der Bezeichnung " Himbeer-Vanille Abenteuer" für einen Früchtetee auseinanderzusetzen. Zutaten des Produkts sind Hibiskus, Äpfel, süße Brombeerblätter, Orangenschalen, Hagebutten, Zitronenschalen, Brombeeren, Erdbeeren, Heidelbeeren, Holunderbeeren sowie "natürliches Aroma mit Vanillegeschmack" und "natürliches Aroma mit Himbeergeschmack".
Der Kläger, ein Abmahnverein, war der Ansicht, das werbende Lebensmittelunternehmen verstoße mit der
Angesichts der anstehenden Art. 13.1-Liste zur Verordnung 1924/2006 widmen sich die einschlägigen Abmahnvereine zunehmend der gesundheitsbezogenen Werbung für Lebensmittel. Beanstandet wurde beispielsweise eine Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit getrocknetem Pilzpulver in Kapselform.
Das Produkt wurde unter anderem mit Aussagen wie „Zur Unterstützung eines gesunden Herz-Kreislaufs verbessert dieser Vitalpilz die Konzentrations- und Leistungsfähigkeit bei Stress“ oder „Vitalpilze
„Krebsgefahr durch Cola-Farbstoff?“: Solche und ähnliche Schlagzeilen machen derzeit die Runde, nachdem zwei Cola-Hersteller angekündigt haben, ihre Rezepturen auf dem US-Markt hinsichtlich des Stoffes 4-Methylimidazol (4-MEI) zu überarbeiten.
4-MEI ist Bestandteil des auch in Deutschland zugelassenen Farbstoffs Zuckercouleur (E 150 d) und steht aufgrund entsprechender Versuche im Verdacht, zumindest bei Nagetieren Krebs auslösen zu können.
Vieles spricht allerdings dafür, dass es sich um
Befristete Arbeitsverträge bedeuten zunächst grundsätzlich, dass das Arbeitsverhältnis automatisch endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf. Dadurch wird regelmäßig der Kündigungsschutz umgangen.
Befristungen von Arbeitsverträgen sind jedoch oft fehlerhaft, so dass die gewollte Befristung nicht wirksam ist. Für eine wirksame Befristung müssen verschiedene, von Gesetzgeber und Rechtsprechung geforderte Voraussetzungen erfüllt sein. Der Arbeitnehmer hat verschiedene Möglichkeiten, sich gegen
Anbieter von Gesundheitsprodukten, Kosmetikstudios und Angehörige der Heilberufe (Ärzte, Heilpraktiker etc.) nutzen zunehmen Gutschein-Dienste wie Groupon und City Deal. Damit steigt wieder die Gefahr von kostspieligen Abmahnungen, denn häufig werden dort gesundheitsbezogene Aussagen getroffen, die wettbewerbsrechtlich problematisch sind.
Als aktuelles Beispiel ist die Fett-weg-Werbung mit Ultraschall und Kavitation zu nennen, die zurzeit von einigen Abmahnvereinen beanstandet wird. Auch
Raucher müssen vor die Tür, Dampfer in den Knast: Diesen Eindruck könnten Nikotin-Genießer in Deutschland dieser Tage beinahe gewinnen. Zur Klarstellung vorweg: „Dampfer“, also die Konsumenten der E-Zigarette, müssen natürlich nicht mit strafrechtlichem Ungemach rechnen, wenn sie zur Alternative gegenüber dem herkömmlichen Glimmstengel greifen.
Ganz anders sieht dies bei manchem Händler von elektronischen Zigaretten aus, der schon freundlichen Besuch von den Hilfsbeamten der