Dobbenwiese: Gegenseitige Rücksicht ist das oberste Gebot

Dobbenwiese: Gegenseitige Rücksicht ist das oberste Gebot

Dobbenwiese: Gegenseitige Rücksicht ist das oberste Gebot

Oldenburg. Die Dobbenanlagen haben sich in den vergangenen Jahren, insbesondere an warmen Tagen und im Sommerhalbjahr, zwar zu einem über die Stadtgrenzen hinaus beliebten Treffpunkt entwickelt – sie sind jedoch auch zu einem Schwerpunkt der Beschwerden von Anwohnerinnen und Anwohnern geworden. Anliegerinnen und Anlieger des Bereichs an den Dobbenanlagen, Vertreterinnen und Vertreter der Jugend sowie Polizei und Mitarbeitende der Stadtverwaltung haben sich auf eine Nutzungssatzung verständigt, die der Rat in seiner vergangenen Sitzung beschlossen hat. Die Regeln gelten an allen Wochentagen und damit auch an Feiertagen und in Ferienzeiten.

„Rücksichtsvolles Verhalten aller ist das oberste Gebot im öffentlichen Raum – auch auf den Dobbenwiesen. Jede und jeder soll die Möglichkeit bekommen, sich hier zu erholen, zu entspannen oder sich sportlich zu betätigen. Aber bitte mit Verständnis für andere Menschen und die Natur. Mit dem Beschluss der Nutzungssatzung haben wir nun klare Regeln für dieses Areal geschaffen“, zeigt sich Stadtbaurat Dr. Sven Uhrhan erfreut über diesen Schritt.

Das gilt nun auf den Dobbenanlagen

Auf den städtischen Dobbenanlagen sind Lärmbelästigungen grundsätzlich zu vermeiden, deshalb ist die Benutzung von Geräuschverstärkern jeder Art untersagt. Aber auch die Natur ist zu schützen: So besteht ein Verbot des Verrichtens der Notdurft, ebenso ist offenes Feuer verboten. Die Rasenflächen und sonstige begehbare Anlagenteile dürfen nicht mit Kraftfahrzeugen befahren werden. Für bestimmte Veranstaltungen größeren Ausmaßes, wie beispielsweise organisierte Events mit mehreren 100 Teilnehmerinnen und Teilnehmern oder organisierte Fußball- und andere Sportturniere, besteht zudem eine Genehmigungspflicht, die spätestens eine Woche vor der geplanten Veranstaltung schriftlich oder elektronisch bei der Stadt gestellt werden muss. Eine Anleinpflicht für Hunde im Bereich der Dobbenanlagen wurde nicht in die Satzung aufgenommen, da gemäß der Verordnung der Stadt Oldenburg über das Mitführen von Hunden in der Öffentlichkeit Kinderspielplätze und andere zum Spielen und Liegen geeignete Flächen in öffentlichen Anlagen mit Hunden nicht betreten werden dürfen.

Über den Hintergrund

Besonders im vergangenen Jahr häuften sich ruhestörende Lärmbelästigungen in den Abend- und Nachtstunden, Handlungen in Folge übermäßigen Alkoholkonsums und auch wahllos weggeworfener Müll enorm. Es folgten verstärkte Kontrollen durch die Polizei, der Einsatz von Streetworkern durch die Stadtverwaltung und das Aufstellen von Toilettenwagen und zusätzlichen Müllbehältern. Damit der Streit zwischen Anwohnenden und Feiernden nicht eskaliert, hatte sich die Stadt Oldenburg im Sommer 2021 zur Einrichtung eines „Runden Tisches“ mit allen Beteiligten entschlossen. Dort wurde unter anderem auch verbindliche und klare Regelungen diskutiert, die nun in der Nutzungssatzung Anwendung finden.

Von Frühling bis Herbst 2021 wurden Vorfälle von hier dargestelltem Ausmaß und beschriebener Intensität nur auf den Dobbenanlagen festgestellt, alle anderen städtischen Grünflächen waren aus ordnungsrechtlicher Sicht vergleichsweise unproblematischer. Für weitere städtische Grünflächen ist die Aufnahme in die Satzung grundsätzlich nachträglich bei vergleichbarer negativer Entwicklung jeweils durch einen entsprechenden Ratsbeschluss möglich.

Quelle Pressemeldung von  Stadt Oldenburg