Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2021 beginnt in den Finanzämtern ab dem 15. März 2022

Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2021 beginnt in den Finanzämtern ab dem 15. März 2022

Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2021 beginnt in den Finanzämtern ab dem 15. März 2022

Die Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen für 2021 beginnt in den Finanzämtern ab dem 15. März 2022. Hintergrund dafür ist, dass die Finanzämter sicher sein müssen, dass ihnen die elektronisch zu übertragenden Daten von Arbeitgebern und Versicherern für das Steuerjahr auch vollständig vorliegen (die Frist hierfür ist jeweils der 28. Februar des Folgejahres). Die ersten Einkommensteuerbescheide für das Steuerjahr 2021 können damit frühestens Ende März/Anfang April 2022 versendet werden. Aufgrund der hohen Anzahl der bereits zu Bearbeitungsbeginn vorliegenden Einkommensteuererklärungen kann der Versand der Steuerbescheide jedoch nicht in jedem Fall bereits zu diesem frühest möglichen Zeitpunkt erfolgen.

Auch wenn die Bearbeitung erst Mitte März beginnen kann, lohnt es sich bereits jetzt, die Vorbereitungen für die Steuererklärung 2021 anzugehen.

So können Einkommensteuererklärungen mit „Mein ELSTER“ unter www.elster.de erstellt und übermittelt werden. Des Weiteren ist es über „ Mein ELSTER “ möglich, Einsprüche, Anträge und Mitteilungen sowie angeforderte Belege an das Finanzamt zu übermitteln. Es ist zudem möglich, Steuerbescheide ausschließlich elektronisch zu erhalten.

Für die erstmalige Nutzung von „ Mein ELSTER “ ist zunächst eine Registrierung und die Erteilung eines Zertifikats erforderlich. Mit Hilfe des Zertifikats weisen sich Nutzerinnen oder Nutzer in „ Mein ELSTER “ zweifelsfrei gegenüber den Finanzbehörden aus. Aus Sicherheitsgründen erfolgt die Registrierung in mehreren Schritten und dauert bis zu zehn Werktage.

Neben einer stetigen Verbesserung der Nutzerfreundlichkeit seit Einführung von ELSTER ist es das Ziel, dass möglichst viele Bürgerinnen und Bürger die sichere und komfortable Möglichkeit zur Abgabe einer elektronischen Steuererklärung nutzen. Denn dies hat Vorteile für beide Seiten: Das Finanzamt profitiert von einer guten Datengrundlage, die ohne weiteren Aufwand verarbeitet werden kann. Die Bürgerinnen und Bürger werden mit verständlichen Erläuterungen und Hinweisen durch die elektronischen Formularbestandteile begleitet. Sie haben die Möglichkeit der Datenübernahme aus dem Vorjahr und können die dem Finanzamt bereits vorliegenden Daten (z. B. vom Arbeitgeber übermittelte Lohnsteuerbescheinigungen, Lohnersatzleistungen, Mitteilungen über den Bezug von Rentenleistungen oder Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen) einfach über den Abruf dieser Bescheinigungen in die eigene Steuererklärung übernehmen.
Anschließend können sie die voraussichtliche Steuer automatisch berechnen lassen und die Erklärung komplett papierlos und sicher online an das Finanzamt übermitteln. Belege sind nur noch im Einzelfall auf Anforderung des Finanzamts vorzulegen.

Handelt es sich um einen erstmaligen oder außergewöhnlichen Sachverhalt mit deutlicher steuerlicher Auswirkung z. B. erstmalige Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung oder größere berufsbedingte Ausgaben, kann es dagegen sinnvoll sein, die Nachweise zeitnah zur Erklärungsübermittlung einzureichen, um eine nachträgliche Anforderung von Belegen – und somit Verzögerungen – zu vermeiden.

Sobald der Steuerbescheid vorliegt, können die Bürgerinnen und Bürger diesen auf eventuelle Abweichungen von der Steuererklärung mit Hilfe des so genannten Bescheiddatenabrufs bequem online überprüfen.

Tipp: Grundsteuerreform in Niedersachsen
Über Mein ELSTER steht ab dem 01.07.2022 ebenfalls die kostenlose Möglichkeit der elektronischen Abgabe der Grundsteuererklärung zur Verfügung. Wer bereits über ein Benutzerkonto bei Mein ELSTER verfügt, weil er etwa seine Einkommensteuererklärung elektronisch an das Finanzamt übermittelt, kann dieses Konto auch für die Grundsteuer verwenden. Eine erneute Registrierung ist nicht notwendig.

Quelle Pressemeldung von  : Landesamt für Steuern Niedersachsen